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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Geschäftsbedingungen
Allgemeine Lieferungsbedingungen der Una Diagnostik GmbH vom 01. März 2022

§ 1. Geltung

(1) Für sämtliche Lieferungsverträge zwischen uns und unseren Kunden, soweit es sich um Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Lieferungsbedingungen. Der Kunde erkennt diese Bedingungen spätestens durch Auftragserteilung oder durch Annahme der Lieferung an. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Bei Geschäftsbeziehungen anerkennt der Kunde die jeweils aktuellen AGB der Una Diagnostik & Pharma GmbH als verbindlich. Die AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung gültigen Fassung.
(2) Mündliche Nebenabreden werden erst nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.

§ 2. Vertragsschluß

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Das Vertragsangebot liegt erst in der Auftragserteilung durch den Kunden, die auch durch elektronische Datenübermittlung erfolgen kann. Ein Vertrag kommt erst mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang, ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung
(2) Bei Gefahrstoffen und anderen Materialien, deren Abgabe oder Verwendung besonderen gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften unterliegt, gilt die Auftragserteilung zugleich als Bestätigung des Kunden dafür, dass er diese Waren nur in erlaubter Weise verwenden will. Una Diagnostik & Pharma GmbH ist berechtigt, vom Kunden vor Lieferung einen Nachweis zu fordern. Una Diagnostik & Pharma GmbH gerät bis zum Eingang des Nachweises nicht in Lieferverzug. Sollte der Kunde den Nachweis nicht unverzüglich erbringen, gerät dieser in Annahmeverzug.

§ 3. Preis

Unsere Preise verstehen sich in EURO zuzüglich den Kosten für Verpackung, Versicherung und Transport, soweit dies in unserem Angebot nicht ausdrücklich anders vereinbart wird. Verpackungs- und Transportkosten können gesondert in Rechnung gestellt werden.
Maßgeblich ist der sich aus dem jeweiligen Angebot für den Tag der Bestellung ergebende Preis. Alle Preise beruhen auf den Kostenfaktoren zum Zeitpunkt der Bestellung bzw. Auftragsbestätigung. Treten danach wesentliche Erhöhungen der Arbeits- oder Materialkosten bei uns oder unseren Lieferanten ein und führen diese zu einer wesentlichen Erhöhung unserer Einkaufspreise oder Selbstkosten, so sind wir berechtigt, unverzüglich mit dem Kunden Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, es sei denn, der Preis ist ausdrücklich als Festpreis bestätigt worden. Kommt innerhalb angemessener Frist eine Übereinkunft nicht zustande, so sind wir bezüglich noch ausstehender Lieferungen von unserer Lieferpflicht entbunden und insoweit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4. Lieferung und Versand

(1) Liefertermine richten sich nach den im Einzelfall getroffenen Absprachen. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Wir sind berechtigt, auch vor einem vereinbarten Termin zu liefern. Werden wir, soweit für uns erst nach Vertragsschluss erkennbar, durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Eingriffe, Versorgungsschwierigkeiten, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, fehlende rechtzeitige Belieferung durch unsere Vorlieferanten oder aus anderen gleichartigen Gründen an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Lieferverpflichtung gehindert, so haben wir dies nicht zu vertreten und ruht unsere Lieferverpflichtung für die Dauer des Hindernisses und im Umfang seiner Wirkung. Ist dies für den Kunden nicht zumutbar, so ist er nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen. Haben wir eine Teilleistung bewirkt, so kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Bei Lieferverzögerungen, die der Kunde zu vertreten hat, verlängern bzw. verschieben sich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine entsprechend.
(2) Wird die Ware dem Kunden auf dessen Wunsch zugesandt, so geht mit der Auslieferung der Ware an unseren Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so tritt der Gefahrübergang bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft ein. Versandart und Versandweg werden von uns bestimmt. Wir sind nicht verpflichtet, das Versandgut zu versichern.

§ 5. Abnahme der Ware und Rückgabe von Transportbehältern und Verpackungsmaterialien

(1) Sendungen, deren Äußeres auf Beschädigung des Inhalts schließen lässt, dürfen nur unter Vorbehalt der Schadensersatzansprüche gegenüber dem Transportunternehmen angenommen werden. Stellt der Kunde nach Öffnung einer Sendung Bruch in derselben fest, so ist unverzüglich ein Vertreter des Transportunternehmens hinzuzuziehen und mit ihm eine Bescheinigung über den Schaden auszustellen.
(2) Der Kunde hat durch geeignete Einrichtungen dafür Sorge zu tragen, dass die Ware jederzeit auch dann angeliefert werden kann und vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt ist, wenn keine Empfangsperson anwesend ist.
(3) Soweit wir beim Versand eigene Transportbehälter und eigene Verpackungsmaterialien verwenden, sind diese dem Kunden nur leihweise überlassen, von ihm pfleglich zu behandeln, unverzüglich zu entleeren und spätestens bei unserer nächsten Lieferung an unseren Transportbeauftragten zurückzugeben; sie dürfen nur im Warenverkehr zwischen uns und dem Kunden eingesetzt werden. Für leihweise überlassene Transportbehälter und Verpackungsmaterialien, die wir nicht zurückerhalten haben, hat uns der Kunde unseren Selbstkostenpreis zu erstatten.

§ 6. Zahlung

(1) Wir liefern innerhalb Deutschlands gegen Rechnung ab unserem Lager, zahlbar innerhalb 5 Tagen ohne Abzüge nach Warenerhalt, bei Neukunden nach Vereinbarung. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag der Gutschrift auf unserem Konto. Bei Abnehmern mit einem Firmensitz im Ausland liefern wir grundsätzlich nur gegen Vorkasse.
(2) Unsere Transportbeauftragten sind zur Entgegennahme von Bargeld oder Barschecks nur berechtigt, wenn sie von uns ausgestellte Quittungen oder Empfangsvollmachten im Besitz haben.
(3) Der Kunde gerät, soweit nicht anders vereinbart, spätestens 5 Tage nach Rechnungsdatum und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung ohne Mahnung in Verzug. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher, so gerät der Kunde spätestens 5 Tage nach Rechnungsdatum und Empfang unserer Lieferung in Verzug. Im Falle des Zahlungsverzugs des Abnehmers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(4) Wird nach Abschluss des Lieferungsvertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir berechtigt, für sämtliche ausgelieferte und noch nicht bezahlte Ware sofortige Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne jeden Abzug und für sämtliche noch zu liefernde Ware Vorauszahlung oder Barzahlung zu verlangen. Entspricht der Kunde unserem Sicherungs- oder Zahlungsverlangen nicht fristgerecht, so sind wir berechtigt, von sämtlichen Lieferungsverträgen mit dem Kunden zurückzutreten. Bei Lieferung gegen Vorauszahlung oder Barzahlung gemäß Satz 1 verzichten wir hinsichtlich der gelieferten Waren auf sämtliche Sicherungsrechte aus § 7.

§ 7. Eigentumsvorbehalte

(1) Wir behalten uns bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Dies gilt auch für Waren, die von Dritten in unserem Namen und für unsere Rechnung unmittelbar an den Kunden ausgeliefert werden. Die Einstellung einzelner unserer Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Der Kunde ist befugt, über die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Er ist verpflichtet, sie gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden angemessen zu versichern. Eingriffe Dritter in unser Vorbehaltsgut hat der Kunde uns unverzüglich anzuzeigen. Er ist verpflichtet, den Dritten auf unsere Vorbehaltsrechte hinzuweisen.
Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der von uns gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, sofern der Dritte diese Kosten nicht erstattet.

§ 8. Gewährleistung

(1) Der Kunde hat die gelieferte Ware nach Erhalt unverzüglich auf ihre Vertragsmäßigkeit zu überprüfen und uns alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen unverzüglich nach Erhalt, später erkennbar gewordene Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen unverzüglich nach Erkennbarkeit unter genauer Bezeichnung der Beanstandungen, Angabe von Datum und Nummer des betreffenden Lieferscheins schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige und formgerechte Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um Fehlmengen oder Falschlieferungen handelt, die offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweichen, dass wir die Genehmigung des Kunden als ausgeschlossen betrachten mussten. Die Untersuchung der gelieferten Ware auf Mängel ist echte Rechtspflicht des Kunden. Von einer Ersatzpflicht für Schäden, die dem Kunde oder Dritten durch Verletzung dieser Untersuchungspflicht entstehen, hat uns der Kunde freizustellen. Beanstandete Ware ist unverzüglich und ordnungsgemäß verpackt zurückzugeben. Eine Beanstandung durch Dritte nehmen wir nicht an.
(2) Unsere Gewährleistung für Sachmängel beschränkt sich auf die Lieferung mangelfreier Ersatzware. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, ist die Ersatzlieferung dem Kunden unzumutbar oder verweigern wir die Leistung ernsthaft und endgültig, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung auf Schadensersatz ist beschränkt nach Maßgabe des § 9; dies gilt auch für einen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Hat der Kunde Veränderungen an der Ware vorgenommen, insbesondere Plomben und Siegel geöffnet, so ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
(3) Sämtliche Ansprüche, die aus der Mangelhaftigkeit der Ware hergeleitet werden, einschließlich etwaiger Ansprüche auf Schadensersatz verjähren in einem Jahr ab Lieferung der Ware, ausgenommen bei Vorsatz. Dies gilt auch für etwaige konkurrierende deckungsgleiche Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung. (4) Die Vorschriften der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

§ 9. Haftung

(1) Wir haften auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder Gehilfen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, es sei denn, es handelt sich um die Haftung für Sachmängel. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf typische vorhersehbare Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(2) Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 8 gilt § 8 Absatz 3 entsprechend.
(3) Eine Schadensersatzhaftung wegen einer von uns übernommenen Garantie sowie eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, dem Arzneimittelgesetz und anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsnormen bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Das gleiche gilt für eine Haftung wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Übernehmen wir bzw. unser Transportbeauftragter gefälligkeitshalber Waren, Dokumente und andere Gegenstände als Beipack vom Kunden zur Weiterbeförderung an Dritte oder von Dritten zur Weiterbeförderung an den Kunden, so ist insoweit jede Fahrlässigkeitshaftung für uns und unseren Transportbeauftragten ausgeschlossen. Der dem Kunden obliegende Nachweis der Übergabe und des Inhalts des Beipacks kann nur durch Urkunden geführt werden.

§ 10. Rückkauf und Ankauf von Waren und Verpackungsmaterial

Ob wir von uns oder von Dritten gelieferte Ware und Verpackungsmaterial zurück- bzw. ankaufen und ggf. zu welchen Bedingungen, steht in unserem Ermessen. § 5 Absatz 3 sowie die Vorschriften der Verpackungsverordnung und der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe bleiben unberührt.

§ 11. Rechte an Unterlagen

Wir behalten uns sämtliche Rechte an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Konditionen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Abnehmer zur Verfügung gestellt haben, ausdrücklich vor.

§ 12. Datenschutz

(1) Wir erheben, speichern oder übermitteln personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen des zur Erfüllung unserer Geschäftszwecke Erforderlichen nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung der Geschäftsbeziehung erheben oder verwenden wir unter anderem auch Auskünfte der SCHUFA und anderer Wirtschaftsauskunfteien sowie Wahrscheinlichkeitswerte.

§ 13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Offenbach am Main. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist, falls der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Offenbach am Main. Una Diagnostik & Pharma GmbH ist jedoch berechtigt, den Abnehmer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und unter Ausschluss des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Abnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.